DGUV Vorschrift 65 - Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen

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§ 27 - Prüfbescheinigungen

(1) Der Unternehmer hat für jeden Druckluftbehälter eine Sammelmappe oder ein Prüfbuch anzulegen. Darin müssen die Bescheinigungen über die erstmalige Prüfung mit den dazugehörigen Unterlagen sowie die Bescheinigungen über die Abnahmeprüfung am Aufstellungsort und alle folgenden Bescheinigungen über durchgeführte Prüfungen enthalten sein.

(2) Sammelmappe oder Prüfbuch sind an Bord aufzubewahren.