DGUV Vorschrift 65 - Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen

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§ 25 - Stillstandszeiten

(1) Die Fristen für wiederkehrende Prüfungen werden durch Stillstandszeiten nicht unterbrochen. Fällige Prüfungen während der Stillstandszeit können bis zur Wiederinbetriebnahme ausgesetzt werden.

(2) Beträgt die Stillstandszeit mehr als zwei Jahre, ist vom Unternehmer vor der Wiederinbetriebnahme eine wiederkehrende Prüfung einschließlich Wasserdruckprüfung durchführen zu lassen. Die Fristen beginnen am Tag der Prüfung für die Wiederinbetriebnahme.