DGUV Vorschrift 65 - Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen

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§ 24 - Wiederkehrende Prüfung

(1) Der Unternehmer hat Druckluftbehälter alle 5 Jahre einer inneren und äußeren Prüfung durch Sachverständige unterziehen zu lassen. Die äußere Prüfung muß am in Betrieb befindlichen Druckluftbehälter erfolgen und die Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung einschließen. Alle 10 Jahre umfaßt die wiederkehrende Prüfung eine Wasserdruckprüfung.

(2) Die Fristen für die wiederkehrende Prüfung nach Absatz 1 beginnen am Tag der Abnahmeprüfung.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen Druckluftbehälter gereinigt und in dem für die Prüfung erforderlichen Zustand bereit gehalten werden.