DGUV Vorschrift 65 - Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen

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Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen
(bisher: BGV D22)

(bisher VBG 18)

Stand der Vorschrift: vom 1. April 1992  1

Inhaltsübersicht§§
I.
Geltungsbereich
Geltungsbereich 1
II.
Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen2
III.
Bau und Ausrüstung
Allgemeines3
Allgemeine Anforderungen4
Kennzeichnung5
Besichtigungsöffnungen und Verschlüsse 6
Druckmeßeinrichtungen7
Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung 8
Absperreinrichtungen 9
Einrichtungen zum Abscheiden und Ableiten von Niederschlagsflüssigkeit10
Druckregeleinrichtungen11
Verbindungsleitungen12
IV.
Aufstellung
Aufstellung 13
V.
Betrieb
Allgemeines14
Allgemeine Anforderungen 15
Betriebsanweisung16
Inbetriebnahme17
Betreiben, Instandhalten18
Auswechseln von Ausrüstungsteilen19
Öffnen eines Druckluftbehälters 20
Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten21
Maßnahmen bei Gefahr, Meldung von Mängeln oder Schäden22
VI.
Prüfungen
Prüfung vor Inbetriebnahme 23
Wiederkehrende Prüfung24
Stillstandszeiten 25
Außerordentliche Prüfungen26
Prüfbescheinigungen27
VII.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten28
VIII.
Inkrafttreten
Inkrafttreten 29

Im BGVR-Verzeichnis Oktober 2000 ist unter "Fassung der Vorschrift" der 01.01.1997 angegeben.

Die hier auf der CD-ROM enthaltene Ausgabe enthält diese Fassung.

Durch einen Sammelnachtrag zum 01.01.1997 wurde der bislang in Paragraph "Ordnungswidrigkeiten" bzw. "Strafbestimmung" enthaltene Verweis auf "§ 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO)" bzw. "§ 710 RVO" in "§ 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)" geändert.

Auf der CD-ROM-Ausgabe werden die Angaben zu "Erlaß", "Ausgabe" und "Fassung" aufgeführt, die auch auf den gedruckten Ausgaben zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses enthalten sind.

Redaktionsschluß für diese Ausgabe ist August 2000.