Abschnitt 8 - Zu § 7:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Gefahrenstellen durch gelb/schwarz gestreifte Warnanstriche oder deutlich sichtbare und gut lesbare Warnschilder gekennzeichnet sind. Siehe hierzu auch UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125).