DGUV Vorschrift 64 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schwimmende Geräte

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Abschnitt 6 - Zu § 6 Abs. 1:

Der Sicherheitsabstand am Schwimmkörper (Schiffskörper), der als ein Mindestabstand nicht unterschritten werden darf, ist abhängig von der Wellenhöhe des Gewässers, auf dem das Gerät betrieben wird. Besteht die Gefahr, daß Schwimmkörper durch Wellen vollaufen oder die Stabilität durch das Überspülen des Decks ungünstig beeinflußt werden kann, ist der Sicherheitsabstand entsprechend zu vergrößern.

Bei Geräten auf schnellfließenden Gewässern, vor denen Stauwellen hoch auflaufen können und bei Geräten, die wechselweise auf verschiedenen Binnengewässern mit unterschiedlichen Wellenhöhen eingesetzt werden, ist eine den Wellen entsprechende größere Bemessung des Sicherheitsabstandes unerläßlich.

Schnellfließende Binnengewässer sind z.B. Flüsse mit Strömungsgeschwindigkeiten von etwa 1,2 m/s oder mehr.