Abschnitt 4 - Zu § 3a Abs. 2:
Beschaffenheitsanforderungen für Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen auf Schwimm- und Schiffskörpern enthalten die Bestimmungen der §§ 17, 18 Abs. 1 und § 19.
Beschaffenheitsanforderungen für Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen auf Schwimm- und Schiffskörpern enthalten die Bestimmungen der §§ 17, 18 Abs. 1 und § 19.