Abschnitt 2 - Zu § 2 Abs. 2:
Für Wasserfahrzeuge mit Ladegeschirr siehe UVV "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern" (VBG 107).
Für Wasserfahrzeuge mit Ladegeschirr siehe UVV "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern" (VBG 107).