Abschnitt 10 - Zu § 9:
Geeignete Boote sind z.B. Beiboote nach DIN 83 503 "Binnenschiffbau; Beiboote".
Arbeits- und Verkehrsboote sind nur dann geeignet, wenn sie den gleichen Reserveauftrieb und die gleiche Stabilität wie Beiboote haben. Die Vorschrift schließt die Verwendung von Versorgungsfahrzeugen als geeignete Landverbindung nicht aus.