§ 8 - Alarmanlagen
Auf schwimmenden Geräten, die auf Gewässern mit Schiffsverkehr eingesetzt sind, muß eine Alarmanlage vorhanden sein, durch die im Falle der Gefahr die gesamte Besatzung gewarnt werden kann.
Auf schwimmenden Geräten, die auf Gewässern mit Schiffsverkehr eingesetzt sind, muß eine Alarmanlage vorhanden sein, durch die im Falle der Gefahr die gesamte Besatzung gewarnt werden kann.