DGUV Vorschrift 64 - Schwimmende Geräte

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§ 6 - Sicherheitsabstand und Neigungswinkel

(1) Durch die zulässige Höchstlast gekrängte oder getrimmte Schwimmkörper (Schiffskörper) müssen an der am tiefsten eintauchenden Stelle zwischen der Wasserfläche und der Oberkante der Bordwand oder des Decks einen Sicherheitsabstand von mindestens 300 mm, auf witterungsgefährdeten oder schnellfließenden Binnengewässern von mindestens 500 mm haben. Der Neigungswinkel gekrängter oder getrimmter Schwimmkörper darf nicht mehr als 5° betragen.

(2) Der Sicherheitsabstand muß auf den Außenseiten des Schwimmkörpers (Schiffskörpers) durch Marken gekennzeichnet sein.