DGUV Vorschrift 64 - Schwimmende Geräte

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§ 20

(1) Schwimmende Geräte sind aus gegebenem Anlaß, jedoch jährlich mindestens einmal, durch einen Sachkundigen daraufhin zu prüfen, ob sie den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen und betriebssicher sind.

(2) Schwimmende Geräte mit Hebezeugen, Löffel- und Greiferbaggern sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach Umbauten, die die Stabilität oder die Festigkeit beeinflussen, durch einen Sachverständigen einer Probebelastung zu unterziehen.

(3) Sachverständige für die Durchführung der Probebelastung sind:

  1. a)

    die Sachverständigen der Technischen Überwachung,

  2. b)

    die im § 5 Abs. 4 genannten Sachverständigen.

(4) Die Ergebnisse der Prüfungen nach Absätzen 1 und 2 müssen von dem Sachverständigen oder Sachkundigen in ein Prüfbuch 2 eingetragen werden.

Prüfbuch für schwimmende Geräte, zu beziehen durch die Berufsgenossenschaft.