§ 11 - Tragkonstruktion der Decks
Die Tragkonstruktion der Decks und der Decksbelag müssen so beschaffen sein, daß sie die auf sie wirkenden Belastungen durch die Hebezeuge, Fördergeräte, Arbeitsmaschinen oder Arbeitsbühnen aufnehmen.
Die Tragkonstruktion der Decks und der Decksbelag müssen so beschaffen sein, daß sie die auf sie wirkenden Belastungen durch die Hebezeuge, Fördergeräte, Arbeitsmaschinen oder Arbeitsbühnen aufnehmen.