Abschnitt 5 - Zu § 5 Abs. 3 Nr. 5:
Die Forderung ist erfüllt, wenn
Flurböden, Podeste, Übergänge sowie Treppen- und Trittstufen aus Warzen-, Raupen- oder Tränenblech oder aus Gitterrosten hergestellt sind. Riffelblech entspricht nicht der Bestimmung, weil es nicht rutschsicher ist;
Leitersprossen und Steigeisen aus hochkantstehenden Vierkanteisen bestehen;
oder
Treppen- und Trittstufen können aus mehreren nebeneinanderliegenden, hochkantstehenden Vierkanteisen hergestellt sein.
Die Forderung ist erfüllt, wenn die Flammendurchschlagsicherung von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt als ausreichend befunden worden ist.
Das Feuerverbot bedeutet, daß in den Räumen mit Behältern und Tanks für Brennstoffe auch keine Heizgeräte aufgestellt und betrieben werden dürfen.