DGUV Vorschrift 62 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten

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Abschnitt 5 - Zu § 5 Abs. 3 Nr. 5:

Die Forderung ist erfüllt, wenn

Flurböden, Podeste, Übergänge sowie Treppen- und Trittstufen aus Warzen-, Raupen- oder Tränenblech oder aus Gitterrosten hergestellt sind. Riffelblech entspricht nicht der Bestimmung, weil es nicht rutschsicher ist;

Leitersprossen und Steigeisen aus hochkantstehenden Vierkanteisen bestehen;

oder

Treppen- und Trittstufen können aus mehreren nebeneinanderliegenden, hochkantstehenden Vierkanteisen hergestellt sein.

Die Forderung ist erfüllt, wenn die Flammendurchschlagsicherung von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt als ausreichend befunden worden ist.

Das Feuerverbot bedeutet, daß in den Räumen mit Behältern und Tanks für Brennstoffe auch keine Heizgeräte aufgestellt und betrieben werden dürfen.