Abschnitt 21 - Zu § 26 Abs. 2:
Geeignete Maßnahmen sind z.B.
die Verwendung von Feststellvorrichtungen, wie Wellen- oder Getriebebremsen, Radsperren, Vorstecker, das Abkuppeln von Wellenleitungen, das Verschließen von Schalteinrichtungen.
Geeignete Maßnahmen sind z.B.
die Verwendung von Feststellvorrichtungen, wie Wellen- oder Getriebebremsen, Radsperren, Vorstecker, das Abkuppeln von Wellenleitungen, das Verschließen von Schalteinrichtungen.