DGUV Vorschrift 62 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten

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Abschnitt 1 - Zu § 3a Abs. 1:

Kraftmaschinen, Dampfkraftmaschinen, Hilfs- und Arbeitsmaschinen einschließlich deren Ausrüstung und Zubehör auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG).

Betriebserlaubnisse werden aufgrund von Rechtsvorschriften von der zuständigen Behörde unter verschiedenen Bezeichnungen (z.B. Schiffsattest, Zulassungsschein, Bau- und Ausrüstungssicherheitszeugnis) erteilt.