Abschnitt 10 - Zu § 10 Abs. 2 Satz 3:
Die Forderung ist erfüllt, wenn unter den Rohrleitungsanschlüssen, Ventilen und den Stellen der Behälter oder Tanks, aus denen Brennstoffe oder Öle unbeabsichtigt auslaufen oder abtropfen können, Auffangbehälter, -wannen oder Tropfbleche angebracht sind. Tropfbleche werden so geführt, daß die Brennstoffe oder Öle gefahrlos abgeleitet werden.