DGUV Vorschrift 62 - Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten

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§ 11 - Brennstoffleitungen

(1) Brennstoffleitungen, ihre Verbindungen, Dichtungen und Armaturen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten. Sie müssen fest verlegt sein - ausgenommen kurze bewegliche Zwischenleitungen -, öldicht verschweißt, hart verlötet oder mit öldichten Rohrverschraubungen oder Flanschen verbunden sein.

(2) In Brennstoffentnahmeleitungen müssen unmittelbar am Behälter oder Tank leicht zugängliche Absperreinrichtungen vorhanden sein. Jeder Behälter oder Tank muß für sich absperrbar sein. Absperreinrichtungen in Brennstoffleitungen, die unmittelbar zu Verbrennungskraftmaschinen oder Dampfkesseln führen, müssen auch vom freien Deck oder Steuerstand aus betätigt werden können. Leitungen zum Abfüllen von Brennstoff müssen außerdem an ihrem freien Ende eine Selbstschlußeinrichtung haben.