DGUV Vorschrift 60 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern

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Abschnitt 5 - Zu § 4:

Die Forderung nach sicherer Begehbarkeit ist z. B. erfüllt, wenn

  1. 1.

    Verkehrswege aus Metall, z. B. aus Raupen-, Tränen-, Warzen-, Duett- oder Quintettblech oder Blech in ähnlicher Art oder aus Gitterrost hergestellt sind oder mit rutschhemmenden Belägen oder Beschichtung versehen sind; Glattbleche, welche nachträglich, z. B. durch aufgeschweißte Warzen, rutschhemmend gemacht worden sind, gelten dann als trittsicher, wenn der Diagonalabstand der Warzen nicht größer als 5 cm ist. Sogenanntes Riffelblech wird auf Wasserfahrzeugen nicht als rutschhemmend angesehen;

  2. 2.

    Verkehrswege aus Holz nicht lackiert sind oder mit rutschhemmenden Belägen oder Beschichtungen versehen sind;

  3. 3.

    sich auf ihnen kein Wasser ansammeln kann;

  4. 4.

    sie durch Sprung nicht mehr als 1:10 und durch Bucht nicht mehr als 1:20 gewölbt oder geknickt sind;

  5. 5.

    zwischen Verkehrswegen mit Höhenunterschied von mehr als 50 cm geeignete Aufstiege vorhanden sind. Dabei sollen senkrechte Aufstiege nur dort eingebaut sein, wo aus zwingenden konstruktiven Gründen der Einbau von Treppen nicht möglich ist. Höhenunterschiede zwischen Deck und Unterkunfts- oder Betriebsräumen sowie innerhalb von Unterkunfts- oder Betriebsräumen müssen durch Treppen überwunden werden;

  6. 6.

    Treppen

    1. a)

      möglichst längsschiff verlaufen,

    2. b)

      mindestens die gleiche Breite aufweisen, wie die Öffnungen oder die anderen Verkehrswege, zu denen sie hinführen,

    3. c)

      die abnehmbar sind, gesichert werden können,

    4. d)

      • DIN EN 13056 "Fahrzeuge der Binnenschifffahrt; Treppen mit Steigungswinkeln von 30° bis < 45°; Anforderungen und Bauarten",

      oder

      wenn sie in Maschinen- oder Kesselräume führen,

      • DIN EN 790 "Fahrzeuge der Binnenschifffahrt; Treppen mit Neigungswinkeln von 45° bis 60°; Anforderungen, Bauarten"

    entsprechen;

  7. 7.

    Außenbordtreppen DIN EN 1502 "Fahrzeuge der Binnenschifffahrt; Außenbordtreppen; Anforderungen, Bauarten" entsprechen;

  8. 8.

    Landstege DIN EN 526 "Fahrzeuge der Binnenschifffahrt; Landstege bis 8 m Länge; Anforderungen, Bauarten" entsprechen;

  9. 9.

    Eingänge, Aufstiegsluken sowie Kontrollöffnungen nicht im Bereich von Arbeitsgeräten oder Schlepptrossen liegen;

  10. 10.

    Zugangsöffnungen genügend Raum für einen unbehinderten Einstieg oder Eingang lassen;

  11. 11.

    Öffnungen, die selten begangen werden, lichte Abmessungen von mindestens 40 x 60 cm haben;

  12. 12.

    horizontale Öffnungen, die häufig begangen werden, lichte Abmessungen von mindetens 60 x 60 cm haben;

  13. 13.

    senkrechte Öffnungen, die häufig begangen werden, mindestens 60 cm breit sind und ihre Oberkante mindestens 190 cm über dem Deck liegt. Dabei kann die Durchgangshöhe bei Aufbauten, die weniger als 190 cm hoch sind, durch aufgesetzte Kappen, Schiebe- oder Klappdeckel erreicht werden.