DGUV Vorschrift 60 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern

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Anhang 1 - Regeln über Größe, Anordnung und Ausstattung von Unterkunfts-, Aufenthalts- und Sanitärräumen

A.
Allgemeines

Wasserfahrzeuge müssen für die ständig an Bord befindlichen Versicherten ausreichend bemessene Unterkunftsräume mit Koch-, Wohn- und Schlafgelegenheit einschließlich der notwendigen Sanitäranlagen haben, die den Anforderungen an Hygiene und Sicherheit entsprechen. Wasserfahrzeuge auf kurzen Strecken müssen mindestens einen Aufenthaltsraum sowie ausreichende Umkleide-, Wasch- und Toiletteneinrichtungen haben, sofern sich nicht gleichartige Einrichtungen in zumutbarer Nähe befinden und gefahrlos erreichbar sind.

B.
Lage der Räume

(1) Die Unterkunfts- und Aufenthaltsräume sind hinter dem Kollisionsschott und vor dem Heckschott anzuordnen; ihre Fußböden dürfen nicht mehr als 1,00 m unter dem Deck bzw. der Tiefladelinie liegen. Sie müssen leicht und sicher zugänglich sowie angemessen isoliert, zu heizen, zu lüften und zu beleuchten sein.

(2) Die Unterkunfts- und Aufenthaltsräume müssen von den anderen Abteilungen des Wasserfahrzeuges (z. B. von Maschinen- und Laderäumen) getrennt sein; sie müssen gegen das Eindringen von Flüssigkeiten und Gasen aus diesen Abteilungen dicht sein.

(3) Küchen sind von Schlafräumen getrennt anzuordnen.

C.
Raumgrößen

(1) Die lichte Höhe der Unterkunftsräume muss mindestens 2 m betragen.

(2) Das Volumen jedes Wohn-, Schlaf- und Aufenthaltsraumes darf nicht kleiner als 7 m3 sein.

(3) Jedem Versicherten muss in den Wohnräumen ein Luftvolumen von mindestens 3,5 m3 und in den Schlafräumen von mindestens 5 m3 für die erste Person und zusätzlich 3 m3 für die zweite Person zur Verfügung stehen. Das Luftvolumen ist dasjenige, das nach Abzug des Volumens von Schränken, Betten usw. verbleibt.

(4) Die Toiletten müssen eine Bodenfläche von mindestens 1,0 m2 haben (eine Breite von mindestens 75 cm und eine Länge von mindestens 1,1 m). Der Abstand von Oberkante Toilettensitz bis Unterkante Raumdecke muss mindestens 1,20 m betragen.

D.
Raumbeschaffenheit, Isolierung, Lüftung, Beleuchtung, Heizung

(1) Außenwände, Decken und Fußböden der Unterkunftsräume sind gegen Kälte, Wärme, Schall und Feuchtigkeit wirksam zu isolieren.

(2) Die Unterkunftsräume müssen so gebaut sein, dass bei geschlossenen Türen eine ausreichende Be- und Entlüftung unter Vermeidung von Zugluft möglich ist. Die Einlassöffnungen der Belüftungen sind so anzuordnen, dass keine verunreinigte Luft in die Unterkunftsräume gelangt. Die Abluft aus Küchen und den Sanitäranlagen muss direkt nach außen geleitet werden.

(3) Die Unterkunftsräume sind mit einer elektrischen Beleuchtungsanlage, die den Sicherheitsvorschriften entspricht, auszurüsten. Beleuchtungseinrichtungen mit flüssigem Brennstoff sind verboten. Die Wohn- und Schlafräume sowie Küchen müssen Tageslicht haben; die lichtgebende Fensterfläche muss mindestens 10 % der Bodenfläche betragen. Das Tageslicht muss auch bei geschlossenem Eingang ausreichend Zutritt haben.

(4) Die Räume einer Unterkunftseinheit müssen mit einer Zentralheizung ausgerüstet sein, die die erforderliche Raumtemperatur unter Berücksichtigung der Wetter- und Klimabedingungen sicherstellt, denen das Wasserfahrzeug während seines Einsatzes ausgesetzt ist.

E.
Einrichtung der Räume

(1) Küchen oder Wohnküchen müssen mindestens mit einem Kochgerät, einem Spülbecken mit Abfluss, einer Installation für die Versorgung mit Trinkwasser, einem der Besatzungsstärke entsprechend großen Kühlschrank sowie der notwendigen Anzahl von Schränken oder Regalen eingerichtet sein.

(2) Für jeden ständig an Bord befindlichen Versicherten muss ein Bett vorhanden sein. Das Bett muss eine Innenlänge von mindestens 2 m und eine Breite von mindestens 80 cm haben. Zu jedem Bett muss ein freier Zugang bestehen. Mehr als zwei Betten dürfen nicht übereinander angeordnet sein; die Betten müssen zum Fußboden einen Mindestabstand von 30 cm haben. Bei übereinandergestellten Betten muss über jedem Bett ein freier Raum von mindestens 70 cm Höhe sein; unter dem oberen Bett ist eine staubdichte Abdeckung anzubringen.

(3) Sanitäranlagen müssen mindestens umfassen:

  1. 1.

    Ein Waschbecken mit Anschluss für kaltes und heißes Trinkwasser je Unterkunftseinheit oder je vier Besatzungsmitglieder,

  2. 2.

    eine Badewanne oder Dusche mit Anschluss für kaltes und heißes Wasser je Unterkunftseinheit oder je sechs Besatzungsmitglieder,

  3. 3.

    eine Toilette je Unterkunftseinheit oder je sechs Besatzungsmitglieder. Die Toilette darf keine direkte Verbindung zu der Küche, Wohnküche oder den Aufenthaltsräumen haben; sie muss mit einem Waschbecken ausgestattet sein. Die Toilette muss mit einer jederzeit funktionierenden Wasserspülung ausgerüstet sein.

Die Sanitäranlagen müssen sich in unmittelbarer Nähe der Unterkunftsräume befinden.

F.
Trinkwasserbehälter

(1) Fahrzeuge, auf denen Unterkunftsräume vorhanden sind, müssen mit einem oder mehreren Trinkwasserbehältern ausreichender Größe oder einer Anlage zur Trinkwasseraufbereitung ausgerüstet sein.

(2) Trinkwasserbehälter müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass das Trinkwasser nicht verunreinigt wird und insbesondere keinen von flüssigen Brennstoffen oder Schmierölen herrührenden Geschmack oder Geruch annimmt.

(3) Trinkwasserbehälter müssen unter Deck eingebaut sein.

(4) Trinkwasserbehälter dürfen keine gemeinsamen Wandungen mit Bunkern oder Ladetanks haben.

(5) Trinkwasserbehälter müssen eine Einrichtung haben, die eine Innenreinigung ermöglicht.

(6) Trinkwasserbehälter müssen eine Vorrichtung zur Feststellung der Höhe des Wasserspiegels haben.

(7) Füllstutzen für Trinkwasserbehälter sind dauerhaft zu kennzeichnen. Sie sollen möglichst über der Decksebene liegen.

(8) Bei Fahrzeugen mit mehreren Unterkünften muss in jeder Unterkunft entweder ein Trinkwasserbehälter oder eine Wasserentnahmestelle vorhanden sein.

G.
Niedergänge

(1) Die Niedergänge müssen mindestens 60 cm lichte Breite haben. Treppen, die mehr als drei Stufen aufweisen, müssen mindestens an einer Seite einen Handlauf haben.

(2) Vor Niedergängen muss genügend freier Raum vorhanden sein. Niedergänge sind so anzuordnen, dass sie nach Möglichkeit nicht im Bereich von Winden, Schleppgeschirr, Ladegeschirr und anderen beweglichen Teilen liegen.