Abschnitt 4 - Zu § 3:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
- 1.
alle im Bereich der Eintauchung des Wasserfahrzeuges nach außenbords mündenden wasserführenden Einrichtungen wegen der Gefahr des Vollaufens (durch Frostschäden oder andere Ursachen) überwacht und gegebenenfalls geschlossen werden können,
- 2.
Luken, Fenster, Oberlichter, Öffnungen, die durch Wellenschlag zerstört werden können oder durch die überkommendes Wasser in den Schiffskörper eindringen kann, mit Seeschlagblenden dicht gesetzt oder verschalkt werden können.