DGUV Vorschrift 60 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern

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Abschnitt 44 - Zu § 38 Abs. 1:

Diese Forderung ist sinngemäß auch auf leere, noch nicht gasfreie Behälter anzuwenden, die flüssige Stoffe der Gefahrklasse A I und A II der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (CHV 9, bisherige ZH 1/75) enthalten haben. Bei Lagerung von Behältern an Deck ist Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung zu beachten.

Diese Forderung regelt jedoch nicht die Unterbringung dieser Flüssigkeiten in handelsüblichen Haushaltsmengen (z. B. Feuerzeugbenzin oder Petroleum).

Solche Flüssigkeiten für gewerbliche Zwecke sollen nicht in Behältern aufbewahrt werden, die mehr als 20 Liter fassen.

Maschinenräume sind keine für die Aufbewahrung dieser Flüssigkeiten besonders eingerichteten Räume. Daher dürfen in Maschinenräumen auch tragbare Motorpumpen und Aggregatmotoren mit Benzinantrieb nicht untergebracht werden.

Lösemittel für Schiffsfarben sind häufig der Gefahrklasse A I und A II zuzuordnen. Daher sollen Schiffsfarben in besonderen Räumen untergebracht werden. Siehe auch § 44 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).