Abschnitt 42 - Zu § 37 Abs. 2:
Geländer sind durchgehend gesetzt, wenn auch im Pollenbereich und an den Übergängen zu den Schanzkleidern Handlauf und Durchzug vorhanden sind.
Geländer sind durchgehend gesetzt, wenn auch im Pollenbereich und an den Übergängen zu den Schanzkleidern Handlauf und Durchzug vorhanden sind.