DGUV Vorschrift 60 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern

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Abschnitt 26 - Zu § 15:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die automatisch aufblasbare Rettungsweste mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist und über mindestens 100 N Auftrieb verfügt.

Diese Forderung schließt ein, dass auch Reservezubehör vorhanden ist; siehe auch § 37 Abs. 3.

Hinsichtlich der Auswahl von Rettungswesten siehe auch BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken" (BGR 201, bisherige ZH 1/712).

Siehe auch Achte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GSGV) und Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsordnung - PSA-BV).