Abschnitt 24 - Zu § 13 Abs. 2:
Die Liste der Anschriften der anerkannten Einrichter ist bei der Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft erhältlich. Siehe auch § 42.
Die Liste der Anschriften der anerkannten Einrichter ist bei der Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft erhältlich. Siehe auch § 42.