DGUV Vorschrift 60 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 20 - Zu § 10 Abs. 2:

Diese Fahrzeuge müssen gegebenenfalls gemäß § 23 Abs. 2 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1) einen Wetterschutz für den Rudergänger haben.

Wasserfahrzeuge, die nur kurzzeitig betrieben werden, sind z. B.

  • Arbeitsboote,

  • Wasserfahrzeuge für den Baubetrieb (Schuten).

Der Betrieb von höchstens 1 Stunde wird als kurzzeitig angesehen.