Abschnitt 19 - Zu § 10 Abs. 1:
Ein Steuerhaus ist ein allseitig umschlossener Raum. Teile von Steuerhäusern können zum Absenken, Abnehmen oder Abklappen eingerichtet sein.
Ein Steuerhaus ist ein allseitig umschlossener Raum. Teile von Steuerhäusern können zum Absenken, Abnehmen oder Abklappen eingerichtet sein.