Abschnitt 14 - Zu § 8 Abs. 2:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
Lukenteile Sicherungen gegen Ausheben durch Wind, Last und Ladeeinrichtungen haben. Tauwerk und Draht erfüllen diese Forderung nicht,
mechanische Lukenabdeckungen (z. B. Rollluken, Schiebeluken, Klappluken) sowie Hubwagen mit Sperren versehen sind, die ein unbeabsichtigtes Bewegen in Längsrichtung von mehr als 40 cm selbsttätig verhindern und die Endstellung arretieren,
gestapelte Lukenteile durch Schraubbolzen oder Ösen mit Einsteckhaken gesichert sind. Das Zusammenbinden der Stapel mit Tauwerk ist keine Sicherung.