DGUV Vorschrift 60 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern

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Abschnitt 14 - Zu § 8 Abs. 2:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn

  • Lukenteile Sicherungen gegen Ausheben durch Wind, Last und Ladeeinrichtungen haben. Tauwerk und Draht erfüllen diese Forderung nicht,

  • mechanische Lukenabdeckungen (z. B. Rollluken, Schiebeluken, Klappluken) sowie Hubwagen mit Sperren versehen sind, die ein unbeabsichtigtes Bewegen in Längsrichtung von mehr als 40 cm selbsttätig verhindern und die Endstellung arretieren,

  • gestapelte Lukenteile durch Schraubbolzen oder Ösen mit Einsteckhaken gesichert sind. Das Zusammenbinden der Stapel mit Tauwerk ist keine Sicherung.