DGUV Vorschrift 60 - Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern

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§ 46 - Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Für Wasserfahrzeuge, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BG-Vorschrift bereits in Betrieb befanden, sind die folgenden Bestimmungen nicht anzuwenden:

§ 5 Abs. 1 sofern

  • auf Wasserfahrzeugen mit begehbaren Laderäumen mindestens zwei Anlegeleitern vorhanden sind

    oder

  • bei Wasserfahrzeugen für die Güterbeförderung im Hafen- oder Baubetrieb Wandsprossen vorne und hinten in den Laderaum führen,

  1. § 7 Abs. 1 sofern die Gangborde eine geringere Breite als 50 cm haben und anstelle der Geländer Handläufe an den Lukensüllen vorhanden sind,

(2) Die Forderung nach automatisch aufblasbaren Rettungswesten gemäß § 15 gilt für das Wirtschafts- und Bedienungspersonal auf Fahrgastschiffen erst ab dem 1. Januar 2001, sofern die nach der Betriebserlaubnis vorgeschriebenen Rettungsmittel zur Verfügung stehen.