DGUV Vorschrift 60 - Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern

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§ 38 - Ortsveränderliche Brennstoffbehälter

(1) Ortsveränderliche Behälter mit entzündbaren flüssigen Stoffen der Gefahrklasse 3 Kategorie K 1 und K 2 dürfen nur an Deck oder in hierfür besonders eingerichteten Räumen untergebracht werden.

(2) Brennbare Flüssigkeiten dürfen in ortsveränderliche Behälter nur an den dafür vorgesehenen Zapfstellen abgefüllt werden.