DGUV Vorschrift 60 - Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern

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§ 37 - Rettungswesten

(1) Bei Aufenthalt und Arbeiten an Deck und im Gangbord, bei Arbeiten außenbords sowie beim Benutzen des Landstegs, des Beibootes oder des Schwenkbaumes müssen Rettungswesten nach § 15 getragen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 brauchen bei Aufenthalt und Arbeiten an Deck und im Gangbord Rettungswesten nicht getragen zu werden, wenn Schanzkleider von mindestens 70 cm Höhe vorhanden oder Geländer nach § 7 Abs. 1 durchgehend gesetzt sind.

(3) Der Unternehmer hat die Versicherten mit der Handhabung der Rettungskragen oder Rettungswesten vertraut zu machen.