DGUV Vorschrift 60 - Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern

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§ 34 - Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke

(1) Als Flüssiggas darf nur handelsübliches Propan verwendet werden.

(2) Beim Behälterwechsel sind Feuer, offenes Licht und Rauchen an Deck im Umkreis von 3 m von den Behältern verboten.

(3) Ist während Reparaturarbeiten an Wasserfahrzeugen ein Abbau von Teilen der Flüssiggasanlage erforderlich, sind die Absperrventile vorher zu schließen und die Rohrleitungen gasfrei zu machen. Die Behälter sind von der Anschlussleitung zu trennen und mit Verschlussmuttern und Schutzkappen zu versehen. Die Flüssiggasanlage darf nur von einem Einrichter gemäß § 13 Abs. 2 zusammengebaut und erst nach Prüfung gemäß § 42 Nr. 2 wieder in Betrieb genommen werden.

(4) Öffnungen, die der Verbrennungsluftzufuhr dienen, dürfen nicht dichtgesetzt werden.

(5) Wird die Flüssiggasanlage nicht täglich benutzt, sind die Behälterventile zu schließen, sobald die Anlage nicht mehr in Betrieb ist.

(6) Bei Störungen der Anlage oder Verdacht auf Leckagen sind unverzüglich sämtliche Absperrventile zu schließen und die Behälter vom Verteilernetz zu trennen.

(7) Bei Bränden sind sofort alle Absperrventile zu schließen. Wenn möglich, sind die Behälter aus der Gefahrenzone zu entfernen.

(8) Umfüllen von Flüssiggas ist verboten.

(9) Der Unternehmer hat von jedem Schadensfall an einer Flüssiggasanlage der Berufsgenossenschaft unverzüglich Mitteilung zu machen, auch wenn Personen nicht verletzt worden sind.