DGUV Vorschrift 60 - Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern

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§ 23 - Zu- und Abgänge für Wasserfahrzeuge

(1) Wasserfahrzeuge dürfen nur über sichere Zugänge betreten oder verlassen werden. Sind Landstege, Brücken, Treppen, fest eingebaute Leitern oder ähnliche Zu- und Abgänge vorhanden, dürfen keine anderen Einrichtungen benutzt werden.

(2) Ausgelegte Landstege müssen sicher befestigt sein; dabei müssen Geländer gesetzt und die Geländerstützen gegen unbeabichtigtes Ausheben gesichert sein.

(3) Liegt das Ende eines Landsteges auf der Lukenabdeckung oder dem Lukensüll auf, müssen sichere Abstiege auf das Gangbord vorhanden sein.