DGUV Vorschrift 59 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Wärmebehandlung von Aluminium oder Aluminiumknetlegierungen in Salpeterbädern

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Abschnitt 15 - Zu § 9 Abs. 1 Nr. 8:

Zur Erfüllung dieser Forderung sind den Versicherten am Salpeterbad insbesondere folgende persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen:

  • Sicherheitsschuhe mit Schaft,

  • Gesichtsschutz,

  • Handschuhe

    und

  • schwer entflammbare Schürzen.

Bei der Auswahl dieser Schutzausrüstungen ist vor allem die Gefahr von Verbrennungen durch Spritzer der Salzschmelze zu berücksichtigen.