Abschnitt 35 - Zu § 23 Nr. 7:
Die Forderung ist erfüllt, wenn die Betriebsanweisung das Sauberhalten mindestens bei Schichtende z. B. des Fußbodens, der Fensterbänke, der Heizkörper, der Maschinen bei möglichst geringer Staubentwicklung regelt.
Die Forderung ist erfüllt, wenn die Betriebsanweisung das Sauberhalten mindestens bei Schichtende z. B. des Fußbodens, der Fensterbänke, der Heizkörper, der Maschinen bei möglichst geringer Staubentwicklung regelt.