Abschnitt 29 - Zu § 17 Abs. 4:
Der Unternehmer trifft zweckmäßigerweise mit den örtlichen Feuerwehren Absprachen über Löschmaßnahmen und Löscheinrichtungen, wobei insbesondere darauf hingewiesen werden muß, Brände von Aluminiumpulver nicht mit Wasser zu löschen.
Siehe § 43 der UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Zur Durchführung von Schweißarbeiten wird auf § 30 der UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (VBG 15) verwiesen.