DGUV Vorschrift 58 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver

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Abschnitt 29 - Zu § 17 Abs. 4:

Der Unternehmer trifft zweckmäßigerweise mit den örtlichen Feuerwehren Absprachen über Löschmaßnahmen und Löscheinrichtungen, wobei insbesondere darauf hingewiesen werden muß, Brände von Aluminiumpulver nicht mit Wasser zu löschen.

Siehe § 43 der UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

Zur Durchführung von Schweißarbeiten wird auf § 30 der UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (VBG 15) verwiesen.