Abschnitt 2 - Zu § 1 Abs. 1 Nr. 1:
Zum Herstellen von Aluminiumpulver werden Aluminiumflitter mit einer mittleren Teilchengröße von mehr als 2 mm oder Aluminiumfolienschnitzel oder Aluminiumspäne oder Aluminiumgrieß oder Aluminiumpaste, jeweils aus Reinaluminium oder aus handelsüblichen Aluminiumlegierungen, verwendet.