Abschnitt 24 - Zu § 14 Abs. 1:
Dies ist zu beachten, z. B. bei Ventilatoren, Förderschnecken, Zellrad- und Klappenschleusen.
Die Forderung ist erfüllt, wenn z. B. die Stopfbüchsenbrillen und Lagerbüchsen aus Werkstoffen bestehen, die beim Betrieb ein zündfähiges Gemisch nicht entzünden können, z. B. Speziallegierungen mit Beryllium.