Abschnitt 17 - Zu § 11 Abs. 1:
Das Innere von Räumen mit offenen Anlagen ist Zone 11 im Sinne der "Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (ZH 1/10).
Für Bearbeitungsgänge, bei denen keine Wärme frei wird (z. B. Abscheiden, Sichten, Sieben, Mischen), kann die Zusammenlegung mit einem anderen Bearbeitungsgang in einem Raum zweckmäßig sein, insbesondere, wenn hierdurch Umfüllen und innerbetriebliches Befördern vermieden oder abgekürzt und die Brand- und Explosionsgefahren herabgesetzt werden.