DGUV Vorschrift 58 - Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver

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§ 6 - Bauvorschriften für Zwischenlagergebäude und Zwischenlagerräume

(1) Zwischenlagergebäude für Aluminiumpulver müssen eingeschossig sein. Zwischenlagergebäude und Zwischenlagerräume gelten als feuergefährdet und müssen mindestens aus schwer entflammbarem Baustoff hergestellt sein. Sie müssen in Abständen von weniger als 40 m durch über das Dach führende Brandmauern abgeteilt sein.

(2) Die Wände der Zwischenlagerräume und die Unterseite ihrer Decken oder Bedachungen müssen leicht zu reinigen sein.

(3) Für den Fußboden der Zwischenlagerräume gilt § 3 Abs. 3.

(4) Zwischenlagerräume können Teil eines in Reihe gebauten Herstellungs- oder Bearbeitungsgebäudes nach § 3 Abs. 8 sein.