DGUV Vorschrift 58 - Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver

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§ 5 - Zusätzliche Bauvorschriften für Herstellungs- und Bearbeitungsgebäude sowie Herstellungs- und Bearbeitungsräume von geschlossenen Anlagen und deren Einrichtungen

(1) Räume, in denen Aluminiumpulver in geschlossenen Anlagen hergestellt und bearbeitet wird, dürfen in mehrgeschossigen Gebäuden errichtet werden. Bei mehrgeschossigen Gebäuden muß mindestens eine Zugangstreppe zu den oberen Geschossen außerhalb der Herstellungs- und Bearbeitungsräume liegen. Diese Treppe darf nicht im Bereich der Ausblasewand geführt sein.

(2) Einrichtungen für das Zugeben oder Ausbringen von Aluminiumpulver dürfen in Herstellungsräumen nicht vorhanden sein. Einrichtungen nach Satz 1 müssen in Räumen angeordnet sein, die durch Widerstandswände von den Herstellungsräumen abgetrennt sind. Die Widerstandswände dürfen Durchbrüche für Transportleitungen haben; zwischen Durchbruch und Leitung darf kein Spalt vorhanden sein.

(3) Anzeige- und Schaltanlagen zum Messen und Regeln müssen außerhalb der Herstellungs- und Bearbeitungsräume untergebracht und von diesen durch Widerstandswände getrennt sein. Sind die Anzeige- und Schaltanlagen zum Messen und Regeln in einem geschlossenen Raum untergebracht, so darf dieser keinen Zugang zu Herstellungs- und Bearbeitungsräumen haben.

(4) Die Räume für das Herstellen dürfen eine Grundfläche von höchstens 150 m2 haben.