§ 29 - Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
Für Anlagen, die vor Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift errichtet oder betrieben worden sind, gelten nicht:
- 1.
- 2.
- 3.
Für diese Anlagen gilt:
Die in der Ausblaserichtung liegenden Wände von Gebäuden müssen öffnungslos sein, wenn die Entfernung zur Ausblasewand geringer als 25 m ist.