DGUV Vorschrift 58 - Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver

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§ 29 - Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

Für Anlagen, die vor Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift errichtet oder betrieben worden sind, gelten nicht:

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.

Für diese Anlagen gilt:

Die in der Ausblaserichtung liegenden Wände von Gebäuden müssen öffnungslos sein, wenn die Entfernung zur Ausblasewand geringer als 25 m ist.