§ 27
Die Blitzschutzanlagen sind vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen und Instandsetzungen, vor der Wiederinbetriebnahme und außerdem alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Das Ergebnis der Prüfungen ist schriftlich festzuhalten und aufzubewahren.