§ 26 - Mitteilung von Bränden und Explosionen
Brände und Explosionen auch ohne Personenschäden sind unverzüglich der Berufsgenossenschaft und der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Brände und Explosionen auch ohne Personenschäden sind unverzüglich der Berufsgenossenschaft und der zuständigen Behörde mitzuteilen.