§ 11 - Belegen mit Bearbeitungsanlagen
(1) In Räumen mit offenen Bearbeitungsanlagen dürfen Bearbeitungsgänge, bei denen Wärme frei wird (z.B. Polieren, Entfetten), nicht mit anderen Bearbeitungsgängen zusammengelegt werden.
(2) Bearbeitungsmaschinen dürfen als geschlossene Anlagen gemeinsam in Räumen aufgestellt sein, wenn sie hinsichtlich Regelung und Überwachung den Forderungen des § 13 genügen. Solche Bearbeitungsmaschinen dürfen auch gemeinsam mit geschlossenen Herstellungsmaschinen untergebracht sein.