DGUV Vorschrift 25 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kassen

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Abschnitt 8 - Zu § 8:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die Außentüren, zumindest aber die inneren Türen von Windfängen bzw. benachbarte Fenster einen Überblick von innen aus zulassen, um etwaige Täter frühzeitig erkennen zu können. Eine Einschränkung des Überblicks, z. B. durch durchsichtige Gardinen oder schmale, streifenförmige Ätzungen der Scheiben, steht nicht im Widerspruch zu dieser Forderung, da hierbei der Überblick erhalten bleibt und ein gegebenenfalls unerwünschter Einblick von außen erschwert wird.

Siehe auch:

§§ 10 und 17 Arbeitsstättenverordnung mit den zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR),

§§ 2, 5, 25 und 28 bis 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).