Abschnitt 38 - Zu § 32 Abs. 3:
Doppelverschlussbehältnisse sind nur zulässig, wenn mindestens ein Schlüssel unter Zeitverschluss aufbewahrt wird oder zum Holen des Schlüssels eine vergleichbare Zeit vergeht.
Doppelverschlussbehältnisse sind nur zulässig, wenn mindestens ein Schlüssel unter Zeitverschluss aufbewahrt wird oder zum Holen des Schlüssels eine vergleichbare Zeit vergeht.