DGUV Vorschrift 25 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kassen

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Abschnitt 37 - Zu § 32 Abs. 1 und 2

Art der SicherungHöchstbetrag pro Arbeitsplatz
(zu § 32 Abs. 1)
Sperrzeiten
(zu § 32 Abs. 2)
durchschusshemmende Vollabtrennung §§ 11 bis 13
bzw. Kassenbox
§§ 11 bis 13, 15
bei 1 Mitarbeiter max.
€ 25.000
bei 2 bis 5 Mitarbeitern
max. € 40.000
ab 6 Mitarbeitern
max. € 50.000 €
darüber hinausgehende Beträge müssen in Zeitverschlussbehältnissen ohne zeitlich gestaffelte Betragsfreigabe unter einer Sperrzeit von mindestens 3 Minuten oder in Zeitverschlussbehältnissen mit zeitlich gestaffelter Betragsfreigabe unter einer Sperrzeit jeder Stufe von mindestens 30 Sekunden, wobei die Sperrzeit aller Stufen insgesamt jedoch mindestens 10 Minuten betragen muss, aufbewahrt werden.
Empfehlung:
in grenznahen Gebieten sollten die jeweils entsprechenden Sorten wie €-Noten behandelt werden.
Empfehlung:
Sorten sollten unter mindestens 30 Sekunden aufbewahrt werden
durchbruchhemmende Vollabtrennung § 14
bzw. Kassenbox
§§ 14 und 15
ab 6 Mitarbeitern max.
€ 50.000
darüber hinausgehende Beträge müssen in Zeitverschlussbehältnissen ohne zeitlich gestaffelte Betragsfreigabe unter einer Sperrzeit von mindestens 3 Minuten oder in Zeitverschlussbehältnissen mit zeitlich gestaffelter Betragsfreigabe unter einer Sperrzeit jeder Stufe von mindestens 30 Sekunden, wobei die Sperrzeit aller Stufen insgesamt jedoch mindestens 10 Minuten betragen muss, aufbewahrt werden.
Empfehlung:
in grenznahen Gebieten sollten die jeweils entsprechenden Sorten wie €-Noten behandelt werden.
Empfehlung:
Sorten sollten unter mindestens 30 Sekunden aufbewahrt werden
durchbruchhemmende Vollabtrennung § 16
bzw. Kassenbox
§§ 15 und 16
bei 2 bis 3 Mitarbeitern
max. € 10.000
bei 4-5 Mitarbeitern max.
€ 15.000
zur Nachversorgung müssen Zeitverschlussbehältnisse mit zeitlich gestaffelter Betragsfreigabe mit einer Sperrzeit jeder Stufe von mindestens 30 Sekunden, wobei die Sperrzeit aller Stufen insgesamt jedoch mindestens 10 Minuten betragen muss, vorhanden sein. Zusätzlich sind Behältnisse mit mindestens 3 Minuten Sperrzeit möglich
Empfehlung:
in grenznahen Gebieten sollten die jeweils entsprechenden Sorten wie €-Noten behandelt werden.
Empfehlung:
Sorten sollten unter mindestens 30 Sekunden aufbewahrt werden
BBA-Stelle
§ 18
für € Noten nicht zulässigAuszahlung aus BBA:
bis maximal € 5.000 innerhalb von 30 Sekunden
bis maximal € 10.000 innerhalb von 2 Minuten
über € 10.000 bis maximal € 25.000 nach 5 Minuten
für Sorten nicht zulässigSorten 30 Sekunden
Kleinstzweigstelle
§ 19
Auszahlungen nur mit Identifikation des Kunden durch Karte/PIN
für € Noten nicht zulässigbei Auszahlung über die Kleinstzweigstellensoftware aus dem KBA:
bis maximal € 5.000 innerhalb von 30 Sekunden
bis maximal € 10.000 innerhalb von 2 Minuten
Grundsätzlich ist die tägliche Auszahlung auf
€ 5.000 pro Kunde und Konto zu begrenzen
für Sorten nicht zulässigbesonderer Automat erforderlich
BBA-PLUS-Stelle
§ 18
mit biometrischer Anwesenheitskontrolle von 2 Beschäftigten
für € Noten nicht zulässigAuszahlung aus BBA
bis maximal € 5.000 innerhalb von 30 Sekunden
bis maximal € 10.000 innerhalb von 2 Minuten
über € 10.000 bis maximal € 25.000 nach 5 Minuten
für Sorten nicht zulässigSorten 30 Sekunden
Nebenbestände beim BBA/BBA-PLUS in Zeitverschlussbehältnissen
§§ 18 und 21
bis € 2.500 nach 30 Sekunden bzw.
bis € 10.000 nach 2 Minuten
für 200 €- und 500 €-Noten, wenn diese nicht im BBA verfügbar sind und eine Alarmauslösemöglichkeit in den Öffnungsvorgang integriert ist.
Zusätzlich können registrierte Banknoten im Nebenbestand sinnvoll sein. Diese zählen bis zu einem Betrag von € 2.000 nicht zum zulässigen Banknotenbestand.
Darüber hinaus sind beliebige Stückelungen sowie Beträge über € 10.000 nur nach 5 Minuten zulässig.
Hinweis: Geldbestände in Wertschutzräumen und Wertschutzschränken können mit Elektronikschlössern gegen Zugriff gesichert werden.