Abschnitt 35 - Zu § 29:
Das Ausgeben oder Annehmen von Banknoten ist auch außerhalb von gesicherten Arbeitsplätzen zulässig, es gilt nicht als Bearbeiten oder Verwahren.
Das Ausgeben oder Annehmen von Banknoten ist auch außerhalb von gesicherten Arbeitsplätzen zulässig, es gilt nicht als Bearbeiten oder Verwahren.