Abschnitt 31 - Zu § 23:
Als institutsfremde Räume gelten z. B. Räume in Wohnungen, Gaststätten sowie in fremden Betrieben und Verwaltungen.
Als institutsfremde Räume gelten z. B. Räume in Wohnungen, Gaststätten sowie in fremden Betrieben und Verwaltungen.